NPOs, die die Umsatzsteuer in den Blick nehmen, würden vom Gesetzgeber nicht gerade beachtet. Der Umstand, dass sie keine Gewinne anstreben, schließe ihre Steuersubjektivität nicht a priori aus, da Einnahmenerzielung für die Unternehmereigenschaft genüge. Es zeige sich, dass NPOs ihrer Tätigkeit in einem außerordentlich herausfordernden steuerlichen Umfeld nachgehen würden. NPOs, die als gemeinnützige oder mildtätige Rechtsträger die Vorgaben der §§ 34 ff BAO erfüllen, stehe die Liebhabereivermutung offen: Obgleich unstrittig nach dem Gesetz Unternehmer iSd § 2 UStG, würden die VereinsRL gemeinnützige Rechtsträger in der Rz 463 in die Liebhaberei abtauchen lassen.