Die mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II, BGBl I 2022/163, in § 33 Abs 1a iVm § 33a EStG eingeführte Inflationsanpassung solle die infolge der kalten Progression entstehende steuerliche Mehrbelastung durch Anpassung der Tarifstufen bis 1 Mio € sowie bestimmter Absetz- und mit dem Tarif in Verbindung stehender Grenzbeträge abgelten. Die Inflationsanpassungsverordnung für 2024 zur Umsetzung der automatischen Inflationsanpassung iHv zwei Dritteln sei am 29. 8. 2023 ergangen, und mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024, RV 2217 BlgNR 27. GP , sollten weitere Maßnahmen zum Ausgleich des dritten Drittels beschlossen werden.