Mit Erkenntnis vom 29. 11. 2023 entschied das Bundesfinanzgericht,1 dass die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG (Gebührenbefreiung für Verträge über die Miete von Wohnräumen) auch auf Bestandverträge zwischen Bestandgeber und Betreibergesellschaften von Beherbergungsunternehmen als Bestandnehmerinnen anwendbar ist. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde seitens der Abgabenbehörde zwischenzeitlich in Revision gezogen.