Die Entgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts habe im Umsatzsteuerrecht in mehrfacher Hinsicht Bedeutung: Erstens sei nur Unternehmer, wer Leistungen gegen Entgelt ausführt. Zweitens grenze die Entgeltlichkeit eines Umsatzes den Haupttatbestand von seinen Nebentatbeständen ab. Wer keine Umsätze gegen Entgelt ausführe, sei nicht Unternehmer. Wer aber, wenn er Unternehmer ist, auch unentgeltliche Leistungen erbringe, könne mit diesen unentgeltlichen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Unterscheidung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit sei daher auch für das Umsatzsteuerrecht relevant. Sie ist Gegenstand des Beitrags.