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VfGH zur COFAG. § 3 Z 4 WohlverhaltensG und entsprechende Bestimmunen in diversen Verordnungen sind verfassungs- und gesetzeswidrig (Graschitz, ZWF 6/2023, S. 258)

Artikelrundschau November 2023 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/81ÖStZ 2024, 111 Heft 4 v. 29.2.2024

Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Verhängung einer rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße als Ausschlussgrund von Finanzhilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie sei nach Ansicht des VfGH unsachlich. Die Bestimmung des § 3 Z 4 Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (WohlverhaltensG), sei daher wegen ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben gewesen. Die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen zur Gewährung von Finanzhilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie seien wegen deren Gesetzwidrigkeit ebenso aufzuheben.

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