Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Verhängung einer rechtskräftigen Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße als Ausschlussgrund von Finanzhilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie sei nach Ansicht des VfGH unsachlich. Die Bestimmung des § 3 Z 4 Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (WohlverhaltensG), sei daher wegen ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben gewesen. Die entsprechenden Bestimmungen in den Verordnungen zur Gewährung von Finanzhilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie seien wegen deren Gesetzwidrigkeit ebenso aufzuheben.