Im Rahmen von abgabenbehördlichen Verfahren komme es immer wieder zu Diskussionen betreffend die Verjährung von Bescheiden. Dabei werde regelmäßig die Anwendbarkeit der Norm des § 209a Abs 2 BAO unterschätzt.
Im Rahmen von abgabenbehördlichen Verfahren komme es immer wieder zu Diskussionen betreffend die Verjährung von Bescheiden. Dabei werde regelmäßig die Anwendbarkeit der Norm des § 209a Abs 2 BAO unterschätzt.