Der VwGH habe bereits entschieden, dass die Anwendung des § 188 InvFG 2011 idF vor dem AIFMG auf ausländische Kapitalgesellschaften eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen könne. Der EuGH müsse nun beantworten, ob dies auch für einen Drittstaaten-Kapitalfonds gelte, der den Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) materiell gleichgestellt sei: Laut VwGH sei es möglich, dass ein solcher Fonds nicht mit einer inländischen Körperschaft, sondern mit einem inländischen OGAW zu vergleichen sei - mit dem Ergebnis, dass es keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr aufgrund des Sitzes des in- oder ausländischen OGAW gebe. Die Versagung der Quellensteuererstattung nach § 21 Abs 1 Nr 1a KStG wäre dann EU-rechtskonform.