Die von der Legaldefinition der kalten Progression (§ 33a Abs 2 EStG) umfassten Beträge (dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Tarifstufen - mit Ausnahme der Grenze für den Höchststeuersatz iHv 55 % - und eine Reihe im § 33 EStG genannter Absetzbeträge) werden jedenfalls jährlich angepasst. Nach der automatischen Valorisierung im Ausmaß von zwei Drittel der Inflationsrate (dh 2024 um 6,6 %) ist im Rahmen des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024, BGBl I 2023/153 vom 22. 12. 2023, ÖStZ 2024/1, eine weitere diskretionäre Anpassung der gesetzlich festgelegten Tarifeckwerte vorgenommen worden. Wegen der über die automatische Anpassung hinausgehenden Erhöhung wird die Inflationsanpassungsverordnung 2024, ÖStZ 2023/458, durch BGBl II 2024/42 vom 14. 2. 2024 nachträglich mit Ablauf des 22. 12. 2023 außer Kraft gesetzt.