EAS 34481 zur Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA-Malta2 zeigt die besondere Konstellation auf, dass - auf Basis des Wortlauts der deutschen Sprachfassung - aus dem Zusammenspiel des einschlägigen Verteilungsartikels (Art 15 Abs 3 DBA-Malta) und des Methodenartikels (Art 23 DBA-Malta) das DBA die Doppelbesteuerung nicht vermeiden kann. Diese Besonderheit des DBA-Malta betrifft aber nicht nur Art 15 Abs 3 DBA-Malta. Von dieser Problematik sind alle Verteilungsartikel des DBA-Malta betroffen, die eine offene Rechtsfolge vorsehen. Der vorliegende Beitrag analysiert die Ursache sowie die Begründung hierfür und zeigt gewichtige Argumente auf, die - entgegen dem Wortlaut des Methodenartikels - für eine Anwendung der Befreiungsmethode sprechen.