Gemäß OGH sei die Ausübung des Rechts auf Einsicht in die Geschäftsbücher einer GmbH durch Beiziehung eines vom Gesellschafter bevollmächtigten Rechtsanwalts zulässig. Für die Einsicht in die Bücher einer Privatstiftung fehle eine solche Rechtsprechung. Der Beitrag beschäftigt sich daher mit der Frage, ob das Einsichtsrecht persönlich auszuüben sei und einem Begünstigten die Beiziehung eines Vertreters bei der Bucheinsicht vom Stiftungsvorstand rechtmäßig verwehrt werden könne.