EStG 1988: § 30 Abs 2 Z 1 lit a und b
VwGH 22. 2. 2024, Ra 2022/13/0091
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 lit a und b EStG 1988 für private Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) ist ua die Aufgabe des Hauptwohnsitzes. Steht bei der Veräußerung die Absicht, den Hauptwohnsitz zu wechseln, bereits fest, kommt dem Veräußerer für die Aufgabe des Hauptwohnsitzes eine den Umständen des Einzelfalls nach angemessene Frist zu. Diese kann, wenn die Beschaffung des neuen Hauptwohnsitzes eine längere Zeit in Anspruch nimmt, auch über ein Jahr hinausgehen (vgl VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0006, VwSlg 9185/F).

