Nach § 27a Abs 2a EStG solle das öffentliche Angebot der Fondsanteile auf Private Placements durchschlagen und insoweit zur Anwendung des Sondersteuersatzes führen. Mit AbgÄG 2024 sei eine weitere Klarstellung iBa Reichweite der Transparenz vorgenommen worden: Die Verbriefung des Fondsanteils solle nunmehr eine Verbriefung der unverbrieften Darlehen oder Derivate nach sich ziehen.

