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Die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG) aus unionsrechtlicher Perspektive

Steuerrecht AktuellMatthias Zaman, LL.M (WU)ÖStZ 2024/641ÖStZ 2024, 707 Heft 24 v. 18.12.2024

1. Umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen nach nationalem Recht

Unternehmensveräußerungen sind gemäß der allgemeinen Regelung des § 1 Abs 1 Z 1 UStG steuerbare Umsätze.11Siehe auch Tumpel, Unternehmensnachfolge und Umsatzsteuer, in Ludwig/Widinski, Generationenwechsel: Steuerliche, unternehmensrechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte, FS Bruckner (2008) 273 (281); abweichend davon wird die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gem § 22 Abs 3 UStG als nicht steuerbar behandelt. Dieselbe Rechtsfolge gilt auch bei Übertragungen im Rahmen des UmgrStG. Dabei enthält § 4 Abs 7 UStG Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für entgeltliche Unternehmensübertragungen. Nach § 4 Abs 7 S 1 UStG ist die Bemessungsgrundlage der Unternehmensübertragung das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Zudem sollen nach § 4 Abs 7 S 2 Unternehmensveräußerungen spielen in der steuerlichen Beratungspraxis eine bedeutende Rolle. Aus umsatzsteuerlicher Sicht unterliegen diese im Regelfall den Vorschriften des § 4 Abs 7 UStG für sog "Geschäftsveräußerungen im Ganzen". Diese Bestimmung enthält Vorgaben zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Unternehmensübertragungen. Die hA leitet aus § 4 Abs 7 UStG nicht nur ab, dass das Entgelt auf die einzelnen Besitzposten des Unternehmens aufzuteilen ist, sondern es soll darüber hinaus insb auch die Anwendung einer Steuerbefreiung oder Steuersatzermäßigung für die einzelnen Besitzposten getrennt beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit der Frage, ob § 4 Abs 7 UStG und die hA zu dessen Auslegung zur getrennten umsatzsteuerlichen Behandlung der jeweiligen Besitzposten des Unternehmens dem unionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung widerspricht und wie eine potenzielle Unionsrechtswidrigkeit beseitigt werden kann.**Der vorliegende Beitrag basiert auf der vom Autor veröffentlichten Masterarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien. Der Autor bedankt sich bei Herrn RA StB Dr. Philipp Stanek, MBL für den Themenvorschlag sowie bei Frau Univ.-Prof.in Dr.in Karoline Spies und Herrn Univ.-Ass. Bence Péter Komár, LL.M (WU) für die wertvollen Anmerkungen zum Manuskript.

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