Ein Freispruch in einem Strafverfahren hindert die Abgabenbehörden nicht, die Verjährungsfrist von Abgaben wegen einer Abgabenhinterziehung auf zehn Jahre zu verlängern. Diese Auffassung des VwGH ist mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren.
Ein Freispruch in einem Strafverfahren hindert die Abgabenbehörden nicht, die Verjährungsfrist von Abgaben wegen einer Abgabenhinterziehung auf zehn Jahre zu verlängern. Diese Auffassung des VwGH ist mit den Grundrechten nicht zu vereinbaren.
