Werde bei einem Arbeitsunfall ein DN verletzt, so seien nach § 333 ASVG der DG und die ihm gleichgestellten Personen grds von Schadenersatzansprüchen befreit. Dies gelte auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung zurückzuführen sei. Nach der Rsp werden vom Haftungsausschluss auch Schmerzensgeldansprüche der Angehörigen aufgrund eigener Schockschäden erfasst. Die Einbeziehung solcher Ansprüche erscheine de lege lata jedoch nicht erforderlich zu sein.

