Als staatliche Reaktion auf Gesetzesverstöße seien nicht nur Geld- und Freiheitsstrafen vorgesehen, sondern - unter weiteren Voraussetzungen - auch Enteignungen (Stichworte: Konfiskation, Verfall und Einziehung). Diese Enteignungen seien manchmal ebenso als Strafen intendiert, jedoch nicht immer. Im Beitrag wird untersucht, wie Enteignungen, die als Reaktion auf Gesetzesverstöße in unterschiedlichsten Rechtsgrundlagen vorgesehen seien, im Ertragsteuerrecht zu behandeln seien, vor dem Hintergrund des Abzugsverbots für "Strafen" in § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG und § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG.

