Insb für die Praxis ist die Abgrenzung von Genussrechten gegenüber stillen Gesellschaften von erheblicher Bedeutung. Dabei zeigt sich, dass die Grenzziehung zwischen diesen beiden Instrumenten schwammig ist bzw in der praktischen Ausgestaltung der Vertragsgrundlagen erhebliche Probleme bereitet. Die Abgrenzung ist jedoch nicht zuletzt aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Folgen geboten.

