EStG 1988: § 37 Abs 1, § 38, § 67
VwGH 11. 10. 2023, Ra 2022/15/0044
Gemäß § 37 Abs 1 dritter Teilstrich EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen (§ 38 EStG 1988) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Einkünfte "aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen" erfordern einen Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und dem Vermögenszuwachs dergestalt, dass dieser als Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit anzusehen ist (vgl Fuchs in Doralt ua EStG21 § 38 Rz 20), wobei hier auch eine Vergütung in Form einer Gewinnbeteiligung in Betracht kommt (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 67 Rz 58).

