Da sozialbetrügerisch agierende Scheinunternehmer in den letzten Jahren ihre Organisationsstruktur geändert hätten, reagiere der Gesetzgeber mit einer entsprechenden Anpassung des SBBG. Der Begriff des Scheinunternehmens werde um ein drittes - alternatives - Tatbestandsmerkmal erweitert, nämlich den Gebrauch von Scheinbelegen, die einen Geschäftsvorgang vortäuschen würden. Daneben werde auch die Möglichkeit geschaffen, Geldtransaktionen "einzufrieren", um den aus Sozialbetrug resultierenden Schaden zu minimieren.

