Im vergangenen Jahr sei die Grenzgängerregelung in Art 15 Abs 6 des Steuerabkommens mit D geändert worden. Arbeitnehmer, die mehr als 45 Arbeitstage oder mehr als 20 % aller Arbeitstage pro Jahr außerhalb des Grenzgebiets verbringen würden, würden nicht unter diese Bestimmung fallen. Das österr Finanzministerium vertrete die Auffassung, dass sowohl die 45-Tage-Grenze als auch die 20 %-Grenze für jedes Arbeitsverhältnis gesondert berechnet werden müssten. Der Autor widerspricht dieser Auffassung: Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen seien die Grenzen für alle diese Verhältnisse zusammen zu berechnen.

