Hotelpachtverträge würden nicht der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG unterliegen, die Verträge über die Miete von Wohnräumen von der Bestandvertragsgebühr ausnehme. Die Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung richte sich nach der sachlichen Bestimmung des Bestandobjektes. Es würden zudem nur reine Mietverträge erfasst.