Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stelle sich die Frage, ob die Abgabenforderungen des Fiskus zu den Insolvenz- oder zu den Masseforderungen rechnen. Nach herrschender Auffassung komme es darauf an, ob die Steuern mit der Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden seien. Für die Einordnung von Umsatzsteuerforderungen werde davon ausgegangen, dass auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung abzustellen sei. Ganz anders sehe das der BFH: Nach dessen jüngerer Rechtsprechung sei bei Leistungen vor Insolvenzeröffnung auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts abzustellen. Die vereinnahmte Umsatzsteuer sei zur Weiterleitung an den Fiskus bestimmt; daher würde eine Beschränkung auf die Quote für nach Insolvenzeröffnung vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse führen. Diese Rechtsansicht des BFH werde im Schrifttum stark kritisiert und sei auf Ö aus mehreren Gründen nicht übertragbar.