Aus unternehmensrechtlicher Sicht sind der Gesellschafter der Personengesellschaft und die Personengesellschaft getrennte Rechtssubjekte. Demgegenüber sind Personengesellschaften aus ertragsteuerlicher Sicht kein Steuersubjekt und als solche nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Die Einkünfte der Personengesellschaft werden mittels Feststellung gemäß § 188 BAO anteilig bei ihren Gesellschaftern erfasst (Transparenz- oder Durchgriffsprinzip).