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Was bleibt noch von § 241a BAO? (Gleiss/Hubmann, AVR 3/2024, S. 106)

Artikelrundschau Juni 2024 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/513ÖStZ 2024, 546 Heft 19 v. 7.10.2024

Im Herbst 2023 sei die erste Entscheidung des VwGH infolge einer Amtsrevision gegen eine BFG-Entscheidung zur Rückforderung von KESt-Erstattungen gem § 241a BAO ergangen. Der VwGH habe

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§ 241a BAO als ein gegenüber einer bescheidmäßigen Erledigung von KESt-Erstattungsanträgen nachrangiges Instrument betrachtet. In fünf ähnlich gelagerten Fällen, in denen ebenfalls beantragte KESt-Erstattungsbeträge bloß faktisch rechtswidrig ausbezahlt worden seien, habe die Abgabenbehörde nunmehr in Reaktion auf die VwGH-Entscheidung versucht, die vorschnell erlassenen (und damit rechtswidrigen) Rückforderungsbescheide nach § 241a BAO nachträglich zu sanieren. Das BFG habe jedoch die von der Finanzverwaltung versuchte Heilung der Bescheide nach § 241a BAO nicht zugelassen und den Beschwerden gegen diese Bescheide Folge gegeben. Vier der fünf BFG-Entscheidungen seien mittels Amtsrevision angefochten worden. Der Beitrag diskutiert einige durch das beim VwGH anhängige Revisionsverfahren aufgeworfene Fragen.

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