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Steuerstrafrecht, Spezialprävention und Steuerkontrollsystem im Unternehmenskontext. Das "Verfolgungsermessen" nach Tatbegehung (Schaunig, SWK 17/2024, S. 863)

Artikelrundschau Juni 2024 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/509ÖStZ 2024, 546 Heft 19 v. 7.10.2024

Hauptziel der Einführung einer Verbandsverantwortlichkeit für Straftaten vor rd 20 Jahren sei Risikominimierung durch Prävention gewesen. Dieses - neben dem Individualstrafrecht für natürliche Personen - selbstständige "Unternehmensstrafrecht" (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, VbVG) solle Unternehmen zur ständigen Compliance motivieren. Parallele Steuerstrafverfahren sowohl gegen eine GmbH als auch deren Geschäftsführer seien keine Seltenheit. Besondere Relevanz hätten in diesem Zusammenhang sogenannte "Steuerkontrollsysteme" (SKS). SKS sollten Vergehen einerseits von vornherein verhindern, andererseits könnten sie sich nach Tatbegehung in unterschiedlicher Weise mildernd auswirken. Der Beitrag richtet den Fokus auf das sogenannte "Verfolgungsermessen" nach Tatbegehung. Eine strenge Auslegung sei hier nicht sinnvoll.

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