Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften würden ertragsteuerlich über keinen Betrieb verfügen. Sanierungsgewinne seien Schulderlässe "zum Zwecke der Sanierung", wobei die Judikatur in diesem Zusammenhang auf die Sanierungsfähigkeit des "Betriebs" verweise. Im Beitrag wird untersucht, ob dies einer Anwendung des § 23a KStG bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften entgegenstehen könnte.