Der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb, der gemäß Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG wegen Verwendung einer vom Bestimmungsland abweichenden UID-Nr bewirkt werde, stelle - wegen des damit verbundenen Ausschlusses des Vorsteuerabzugs - nach Ansicht des Autors eine der gefährlichsten "Steuerfallen" dar, die das UStG bereithalte.