Die steuerliche Anerkennung des Vorteilsausgleichs könne nur unter Einhaltung konkreter Voraussetzungen erfolgen. Durch das Naheverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gesellschaft seien die notwendigen Publizitätsanforderungen und damit die zeitnahe Einhaltung der mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge zur steuerlichen Anerkennung erforderlich.
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