Mit dem AbgÄG 2015 sei der Wegzugsteuer-Tatbestand des § 27 Abs 6 EStG dahin gehend geändert worden, dass für das Auslösen einer Wegzugsbesteuerung nicht mehr der Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Ö im Verhältnis zu anderen Staaten, sondern nur noch die Einschränkung des Besteuerungsrechts erforderlich sei. Damit solle eine Wegzugsbesteuerung offenbar auch für Fälle vorgesehen werden, in denen Ö das Besteuerungsrecht nicht gänzlich verliere, sondern es zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Höhe nachkomme. Dies könne der Fall sein, wenn ein DBA vorsehe, dass Ö im Falle eines Wegzugs zwar weiterhin ein Besteuerungsrecht behalte, dieses jedoch der Höhe nach begrenzt sei (zB Art 13 Abs 3 DBA Mexiko). In diesem Beitrag wird ein anderes Szenario behandelt, für das die Neufassung eine Änderung bewirkt habe.