Im Rahmen von Hauptversammlungen würden neben allgemeinen Kosten für Saalmiete, technische und personelle Ausstattung oftmals auch Aufwendungen für die Bewirtung der Aktionäre anfallen. Während insb die allgemeinen Kosten von der Gesellschaft zu tragen seien und seitens der Finanzverwaltung als Betriebsausgaben anerkannt würden, werfe die steuerliche Behandlung dieser Bewirtung bei den Empfängern Unklarheiten auf.