In einem Streit über die Vergebührung eines Pachtvertrages zwischen dem Verpächter und der Betreibergesellschaft eines Hotels als Pächterin hatte das BFG zu beurteilen, ob die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG1 anwendbar ist.
In einem Streit über die Vergebührung eines Pachtvertrages zwischen dem Verpächter und der Betreibergesellschaft eines Hotels als Pächterin hatte das BFG zu beurteilen, ob die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG1 anwendbar ist.