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Übernahme der COFAG-Aufgaben durch Finanzverwaltung ab 1. August 2024

Info aktuellFinanzverwaltungBearbeiterin: Sabine SadloÖStZ 2024/389ÖStZ 2024, 420 Heft 15 und 16 v. 20.8.2024

Am 18. Juli 2024 wurde das COFAG Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) im BGBl I 2024/86 kundgemacht. Dieses Gesetz leitet - in Umsetzung des VfGH-Urteils vom Oktober 2023, ÖStZ 2023/540 - ab 1. August 2024 die Liquidation der nunmehrigen COFAG i.A. ein und regelt ihre bisherigen Aufgaben neu. Gemäß § 6 Abs 1 COFAG-NoAG gehen mit 1. 8. 2024 sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG i.A. aus Förderverträgen unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG i.A. übernommenen Verpflichtungen aus Förderverträgen bestehen ab 1. 8. 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter. Des Weiteren tritt der Bund kraft Gesetzes in anhängige Gerichtsverfahren der COFAG i.A. ein. Hinsichtlich der Gewährung von Förderungen sowie für die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Förderungen ist ab 1. 8. 2024 die Finanzverwaltung zuständig.

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