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Keine Rechtsgeschäftsgebühr für Hotelpachtverträge. BFG bejaht die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiung in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG auf Hotelpachtverträge (Oreschnik, SWK 7/2024, S. 403)

Artikelrundschau März 2024 - Teil 1Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, NeuFöG, GlücksspielMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/318ÖStZ 2024, 352 Heft 12 v. 26.6.2024

Nach einem aktuellen Erk des BFG sei die Gebührenbefreiung in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG auch auf Bestandverträge zwischen dem Bestandgeber und der Betreibergesellschaft von Beherbergungsunternehmen als Bestandnehmerin anwendbar. Hotelpachtverträge unterlägen daher nicht der Rechtsgeschäftsgebühr.

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