EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1
VwGH 6. 10. 2023, Ra 2021/13/0079
Im vorliegenden Fall eines von zu Hause aus nichtselbstständig tätigen "Teleworkers" (mit einer 90%igen Geh-Behinderung) beurteilte das BFG die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als abziehbare Werbungskosten, zumal eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung vorgelegen sei. Daran ändere die Lagerung privater Gegenstände (entlang einer Zimmerwand) nichts; es schade auch nicht, dass die Terrasse der (für Privatzwecke ausreichend großen) Wohnung nur über dieses Arbeitszimmer habe betreten werden können.