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Vermietung, Liebhabereibeurteilung, Prognoserechnung, Beendigung aus persönlichen Motiven

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2024/288ÖStZ 2024, 324 Heft 11 v. 14.6.2024

EStG 1988: § 2

VwGH 14. 12. 2023, Ra 2023/13/0051

Zur Frage, ob eine Vermietungstätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtüberschuss zu erwirtschaften geeignet ist (somit keine sog Liebhaberei vorliegt), ist eine Prognose anzustellen, bei der nicht Wunschvorstellungen des Vermieters wesentlich sind, sondern wirtschaftliche Ergebnisse, die bei der gegebenen Bewirtschaftungsart realistischerweise erzielbar sind. Es muss der Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird, wenn dem Stpfl der Nachweis gelingt, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich ergeben hat, wobei dafür nicht nur der Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, sondern auch persönliche Gründe (lt Vorbringen des Stpfl zur Sicherstellung einer geordneten Übergabe des Familienbesitzes bei schwerer Erkrankung des Vaters und dem Fehlen männlicher Nachkommen) maßgebend gewesen sein können (vgl VwGH 27. 6. 2017, Ra 2017/13/0029, VwSlg 9194/F mwN; 24. 6. 2020, 2006/15/0343, VwSlg 8554/F).

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