Im Zuge der Ökologisierung des Steuerrechts sei die Sachbezugswerteverordnung ab dem Kalenderjahr 2023 um Regelungen für das Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen erweitert worden. Es seien Bestimmungen betreffend die Kosten für das Aufladen emissionsfreier Fahrzeuge aufgenommen worden, darüber hinaus sei die Anschaffung von Ladeeinrichtungen von Arbeitgebern für Arbeitnehmer begünstigt worden. Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2023/404) seien nun die Voraussetzungen für den Kostenersatz bei Aufladungen an nicht öffentlichen Ladestationen geändert sowie eine Regelung für geleaste Ladestationen ergänzt worden. Weiters sei eine eigene Ermittlungs- und Ansatzmethode für Zinsersparnisse aus unverzinslichen oder mit einem fixen Satz verzinsten Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen vorgesehen worden.