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Währungsumrechnung im Rahmen des handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses. Eine Analyse für den deutschen Rechtsraum unter Berücksichtigung bilanzpolitischer Gestaltungsalternativen (Freidank, RWZ 2024/8, S. 35)

Artikelrundschau Februar 2024 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale Rechnungslegung (Bilanzierung)MMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/284ÖStZ 2024, 323 Heft 11 v. 14.6.2024

Dt Unternehmen stünden im Zuge der Globalisierung und den damit verbundenen internationalen Aktivitäten nicht nur in Kontakt mit Wirtschaftspartnern aus Ländern, die als Zahlungsmitteleinheit den Euro eingeführt haben, sondern seien auch mit Personen und Institutionen aus Ländern verbunden, die andere Zahlungsmitteleinheiten verwenden. Da der Jahresabschluss nach § 244 HGB in Euro aufzustellen sei, sind Vermögensgegenstände, Schulden, Eigenkapital, Sonder- und Verrechnungsposten sowie Aufwendungen und Erträge, denen Transaktionen in einer anderen Währung zugrunde liegen, in €-Beträge umzurechnen. Vor diesem Hintergrund zeigen die Ausführungen im Beitrag, welche Regelungen sowie Gestaltungsspielräume zur Währungsumrechnung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten nach Maßgabe dt Vorschriften im handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss zu beachten seien. Zum anderen wird verdeutlicht, wie Sicherungsinstrumente eingesetzt werden können, um aus der Währungsumrechnung resultierende Risiken zu steuern. Die Ausführungen werden durch Beispiele verdeutlicht.

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