Nach § 13 Abs 3 KStG idF seit AbgÄG 2015 (Schlussteil) werde die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer durch Zuwendungen an ausländische Begünstigte - im Unterschied zu Zuwendungen an inländische Begünstigte - nicht verringert, soweit die Zuwendungen aufgrund einer Entlastung durch ein DBA nicht endgültig mit KESt belastet seien. Das BFG habe diese Regelung in einer aktuellen Entscheidung als "offenkundig europarechtswidrig" qualifiziert. Demnach seien auch Zuwendungen an im Ausland ansässige Begünstigte vollständig von der Zwischensteuerbemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.