Mit dem BGBl II 2023/404 vom 20. 12. 2023 sei es zu diversen Änderungen der Sachbezugswerteverordnung (SBW-V) gekommen - einerseits im Zusammenhang mit dem "Aufladen" und "Wallboxen" bei E-Autos, andererseits sei es zu einer vollständigen Neuregelung für Mitarbeitergehaltsvorschüsse bzw Mitarbeiterdarlehen bei Vereinbarung von fixen Zinssätzen gekommen. Die Neuregelungen bei der E-Mobilität würden rückwirkend mit 1. 1. 2023 in Kraft treten, jene bei den Mitarbeitergehaltsvorschüssen bzw Mitarbeiterdarlehen mit 1. 1. 2024.