Am 9. 4. 2024 entschied der EGMR1 erstmals inhaltlich über eine "Klimaklage". Dabei hielt der EGMR fest, dass Staaten basierend auf Art 8 EMRK verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen des Klimawandels einzugrenzen. Dabei hat das Gericht allerdings keine konkreten Vorstellungen erkennen lassen, anhand derer sich die Staaten orientieren können, um die Schutzpflicht zu erfüllen. Umstritten ist etwa, ob steuerliche Begünstigungen von klimaschädlichem Verhalten - insbesondere von klimaschädlichen Beförderungsmitteln - vor dem Hintergrund dieser Entscheidung noch haltbar sind. Neben der grundrechtlichen Zulässigkeit derartiger Begünstigungen muss zudem der Frage nachgegangen werden, ob eine differenzierte umsatzsteuerliche Behandlung von verschiedenen Personenbeförderungsarten in Anbetracht des Neutralitätsgrundsatzes erlaubt ist.2