Die Warenkreditversicherung sei eine Schadensversicherung iSd § 1 Abs 1 VersVG. Der Gläubiger der versicherten Forderung, der ein Umsatz zugrunde liege, sei zugleich Versicherter und Versicherungsnehmer. Versichert sei das Risiko des Forderungsausfall in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Warenkreditversicherung werde regelmäßig in Form einer Mantelversicherung abgeschlossen, die sich im Rahmen einer festgesetzten Versicherungssumme revolvierend auf Forderungen gegen die im Versicherungsvertrag eingeschlossenen Kunden erstrecke. Umsatzsteuerlich sei das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsgesellschaft und Versichertem zweifelsfrei ein Leistungsaustauschverhältnis, in dem die Versicherungsgesellschaft die unecht steuerbefreite (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG) Leistung der Risikoübernahme erbringe. Nach herrschender Auffassung seien die Geldleistungen der Versicherung im Versicherungsfall als echte Schadenersatzleistungen zu beurteilen.