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Gemeinnützigkeitsreform: Keine steuerlichen Begünstigungen bei Strafen und Verbandsgeldbußen (Lang, AVR 1/2024, S. 16)

Artikelrundschau Februar 2024 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, Verwaltungsverfahren; InsolvenzrechtMMag. Maria Gold-Tajalli/Eva Pichler-Rohrhofer, MAÖStZ 2024/267ÖStZ 2024, 296 Heft 10 v. 31.5.2024

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG) wurden sowohl in § 42 BAO, als auch in die Spendenabzugsvorschrift des § 4a EStG im Kern gleiche zusätzliche Voraussetzungen aufgenommen worden. Weitere Anwendungsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der in § 42 Abs 2 BAO und in § 4a Abs 4 Z 3 lit d EStG enthaltenen Tatbestände seien aber durchaus unterschiedlich geregelt. Während des Gesetzgebungsverfahrens sei mit Erkenntnis des VfGH vom 5. 10. 2023, G 172/2022, V 172/2022, der Tatbestand des § 3 Z 4 WohlverhaltensG als verfassungswidrig aufgehoben worden. Die Kenntnis der Tatbestände des WohlverhaltensG und der dazu ergangenen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung würden das Verständnis der im Mittelpunkt stehenden durch das GemRefG geschaffenen Vorschriften erleichtern. Aus diesem Grund legt der Autor zunächst die relevanten Regelungen des WohlverhaltensG und die dazu ergangene Entscheidung des VfGH dar, um anschließend die Anwendungsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der Regelungen des § 42 Abs 2 BAO und des § 4a Abs 4 Z 3 lit d EStG zu beschreiben und schließlich auch das Verhältnis zwischen diesen beiden Regelungen näher zu beleuchten.

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