Beim Verlustersatz III und Ausfallsbonus III (März) sei es aufgrund der Ausgestaltung der Förderungsrichtlinien mit Hinblick auf die jeweiligen Antragsfristen zu einer Unvereinbarkeit mit dem europ Beihilfenrecht gekommen. Diese sog Spätanträge könnten nunmehr auf Basis der Spätantragsrichtlinie saniert werden. Konkret bestehe bis zum 1. 4. 2024 die Möglichkeit, entweder eine Umwidmung in eine De-minimis-Beihilfe oder einen Schadensausgleich zu beantragen. Zwischen der Beantragung einer De-minimis-Beihilfe und eines Schadensausgleichs bestünden - insb betreffend die maßgeblichen Höchstbeträge - wesentliche Unterschiede. Des Weiteren seien Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit Unternehmensverbünden und diverse Auflagen sowie Bedingungen (zB Ausschüttungs- und Bonusbeschränkungen) beachtlich. Unter gewissen Umständen sei der Antrag zudem von einem Parteienvertreter im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zu bestätigen und einzubringen.