Mit dem am 21. 8. 2023 unterzeichneten "Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 24. August 2000 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, geändert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010" sei ua Art 19 DBA-D geändert: Zum einen sei die in Art 19 Abs 1 Satz 2 DBA-D vorgesehene Ausnahme vom Zahlstaatprinzip durch eine De-minimis-Regelung in Art 19 Abs 1 Satz 3 DBA-D ergänzt und damit der Anwendungsbereich des Zahlstaatprinzips weiter eingeschränkt worden. Zum anderen sehe Art 19 Abs 1a DBA-D nun auch eine Grenzgängerregelung für den öffentlichen Dienst vor, die den Anwendungsbereich des Lohnstaatsprinzips erheblich erweitere. Michael Lang geht im Beitrag auf diese beiden Änderungen und ihr Verhältnis zueinander ein.