Traditionell stelle sich bei vielen Unternehmen im ersten Halbjahr die Frage nach einer Ausschüttung an die Gesellschafter. Dabei seien einerseits gesellschaftsrechtliche Aspekte, aber auch Verpflichtungen und Beschränkungen von etwaigen Förderungen zu beachten. Mit dem Energiekostenzuschuss II enthalte hier eine aktuelle Förderung mit großer Breitenwirkung erneut eine solche Gewinnausschüttungsbeschränkung, die dazu führen könne, dass im ersten Halbjahr Ausschüttungen noch nicht zulässig seien.