Die Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) des Jahres 2019 habe wesentliche Änderungen des Geschäftskreises gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) gemäß § 7 WGG mit sich gebracht. Im Beitrag werden Fragestellungen zur Anwendbarkeit des eingefügten § 7 Abs 1a Z 1 WGG behandelt.

