Der Beitrag behandelt den Fall einer in Ö lebenden liechtensteinischen Dienstnehmerin (Grenzgängerin), die sich über die Versteuerung ihres Trinkgeldanteils beschwerte. Das BFG hätte wiederholt festgestellt, dass die Steuerfreiheit von Trinkgeldern von zwei Faktoren abhängt: Freiwilligkeit und Individualisierbarkeit.

