Würden Abschreibungen auf Mietgebäude irrtümlich nicht steuerwirksam abgezogen, stelle sich die Frage, wie dieser Fehler zu korrigieren sei. Ist eine Fehlerkorrektur für verjährte Jahre möglich? Zu- und Abschläge nach § 4 Abs 2 EStG und § 28 Abs 7 EStG würden eine steuerwirksame Fehlerkorrektur einer zu hohen oder zu niedrigen AfA ermöglichen.

