Das BFG habe mit Erkenntnis vom 14. 12. 2022, RV/7200037/2019, entschieden, dass eine Mineralölsteuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe auch dann greift, wenn diese nicht aus einem Steuerlager oder Zolllager abgegeben werden. Dabei habe es sich unmittelbar auf die zugrunde liegende Bestimmung der EU-Energiesteuerrichtlinie gestützt. Dieses Erk erscheine insb auch für Treibstofflieferanten ohne Verbrauchsteuerlager interessant.

