Da die Abgabenbehörde bei elektronisch eingebrachten Akteneinsichtsbegehren nicht nachgekommen sei, beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung über die Verweigerung der Akteneinsicht. Diese sei wiederum zurückgewiesen worden. Infrage würde gestellt, ob es sich beim Akteneinsichtsbegehren um ein Anbringen in der entsprechenden Form gehandelt habe und dieses daher auch die Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde begründe.

